Durchführungswege

DIE ERSTE GRUNDLEGENDE ENTSCHEIDUNG

Die Zusage des Arbeitgebers kann unmittelbar über diesen selbst oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 BetrAVG benannten externen Durchführungswege durchgeführt werden. Innerhalb der Durchführungswege wird nach der EU-Pensionsfondsrichtlinie vom 12. März 2003 zwischen individuellen und kollektiven Durchführungswegen unterschieden:

Als individuelle Durchführungswege gelten die vom zusagenden Arbeitgeber frei bestimmbaren Durchführungswege, bei denen der Arbeitgeber die Versorgungsrichtlinien frei von versicherungsrechtlichen Vorschriften definieren kann. Die Definition lässt sich auch auf Basis der Haftung ableiten. So sind bei individuellen Durchführungswegen die Risiken grundsätzlich auf das jeweilige Unternehmen individuell bezogen, während bei kollektiven Durchführungswegen der Arbeitgeber vom Wohl und Wehe des Kollektives mit abhängig ist. Die Einteilung der Durchführungswege lässt sich wie folgt vornehmen:

Individuell

  • Direktzusage / Pensionszusage
  • Unterstützungskasse

Kollektiv

  • Direktversicherung
  • Pensionskasse
  • Pensionsfonds

In der Praxis ist die Differenzierung wesentlich für die steuerliche Würdigung der betrieblichen Altersversorgung beim Arbeitgeber und beim Arbeitnehmer, so dass hier der Fokus auf die steuerliche Behandlung gelegt wird.