Zusagearten

DIE RECHTSBEZIEHUNGEN

Rechtlich sind gem. § 1 BetrAVG folgende vier Zusagearten möglich:

  1. Leistungszusage (Abs. 1)
  2. Beitragsorientierte Leistungszusage (Abs. 2 Nr. 1)
  3. Beitragszusage mit Mindestleistung (Abs. 2 Nr. 2)
  4. Reine Beitragszusage (Abs. 2 Nr. 2a)

Der Arbeitgeber ist vollkommen frei in der Art der Zusage sowie bei der Wahl des Durchführungsweges. Wesentlicher Bestandteil der Zusage, außer bei der neu zum 01.01.2018 eingeführten reinen Beitragszusage ist, wie oben angeführt die Leistung, für diese der Arbeitgeber auch einzustehen hat (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Auswirkungen hat die Wahl der Zusage vor allem bei der Ermittlung des erdienten Anspruches, d.h. auf den Anteil der Gesamtzusage, den sich der Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit beim Unternehmen erdient:

Bei einer Leistungszusage erdient sich der Arbeitnehmer die Zusage ab Eintritt in das Unternehmen im Verhältnis zu seiner insgesamt möglichen Betriebszugehörigkeit. Die Leistungszusage ermöglicht dem Arbeitgeber somit seinem Arbeitnehmer auch die Zeiten vor Erteilung der Zusage zu würdigen. Besonderheiten bestehen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern, bei denen eine Erdienung erst ab dem Zusagezeitpunkt erfolgt.

Bei einer beitragsorientierten Leistungszusage und Beitragszusage mit Mindestleistung erdient sich der Arbeitnehmer den Anspruch ab Zusagebeginn, abhängig von der vereinbarten Beitragszahlung. Differenziert wird die Beitragszusage mit Mindestleistung von der beitragsorientierten Leistungszusage meist dadurch, dass bei der Beitragszusage mit Mindestleistung die Zahlung tatsächlich erfolgen muss, während bei der beitragsorientierten Leistungszusage sich die Leistung auch an einer fiktiven Beitragszahlung orientieren kann.

Die reine Beitragszusage kennzeichnet sich dadurch, dass der Anspruch des Mitarbeiters zu keinem Zeitpunkt garantiert sein darf (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG). Der Gesetzgeber sieht zwar in der Definition der reinen Beitragszusage eine Enthaftung des Arbeitgebers vor, eine Gewähr, dass außer dem vereinbarten Beitrag keine unkalkulierbaren Kosten auf den Arbeitgeber zukommen, kann hier allerdings nicht daraus abgeleitet werden. § 23 BetrAVG ermöglicht es den Sozialpartnern Zusatzbeiträge zu fordern, die zur Sicherung der Leistung im Tarifvertrag vereinbart werden sollen.