ARBEITGEBERFINANZIERT VS. ENTGELTUMWANDLUNG
Die Art der Finanzierung ist unterteilt in einer freiwilligen, vom Arbeitgeber finanzierten Zusage oder vom Arbeitnehmer durch Verzicht auf einen Teil seines Lohnes finanzierten Zusage.
Wesentlicher Bestandteil einer vom Arbeitgeber finanzierten betrieblichen Altersversorgung ist, dass diese zusätzlich zum vereinbarten Lohn zugesagt wird und damit die Betriebstreue belohnen und die Versorgungslücke im Alter mildern soll. Diese Form der Zusage ist grundsätzlich freiwillig, eine gesetzliche Verpflichtung diese durchzuführen besteht nicht. Allerdings wird im Rahmen von tarifvertraglichen Verhandlungen oder zur personalpolitischen Nutzung dieses Instrument in der Praxis immer wichtiger.
Seit dem 01.01.2002 haben alle Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf eine betriebliche Altersversorgung im Rahmen einer Entgeltumwandlung, d.h. sie dürfen zukünftige Lohnbestandteile zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung in eine wertgleiche Anwartschaft umwandeln. Die Wertgleichheit als wesentliches Kriterium wurde bereits in der Rechtsprechung diskutiert und wird auch in Zukunft ein wichtiges Merkmal der Entgeltumwandlung bleiben. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu beachten, dass auch im Rahmen der Entgeltumwandlung der Arbeitgeber für die Erfüllung der Zusage einzustehen hat, unabhängig davon, für welchen Durchführungsweg er sich entscheidet.