Unverfallbarkeit

BETRIEBSTREUE BELOHNEN

Die Unverfallbarkeit regelt die Auswirkungen eines Firmenaustrittes vor Eintritt des Versorgungsfalles. Scheidet ein Arbeitnehmer vor Erreichen der Unverfallbarkeit aus dem Unternehmen aus, so verfällt dessen Anwartschaft vollständig, scheidet er hingegen nach Erreichen der Unverfallbarkeit aus dem Unternehmen aus, so wird der erdiente Anspruch bis zur Fälligkeit aufrecht erhalten. Die Unverfallbarkeitsvorschriften sollen dem Willen des Gesetzgebers folgend Betriebstreue des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber belohnen.

Die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen sind in § 1b Abs. 1 BetrAVG geregelt, eine Veränderung der Zusage führt nicht zu einer Unterbrechung oder Verlängerung dieser Unverfallbarkeitsfristen. Es steht dem Arbeitgeber aber frei, von diesen Unverfallbarkeitsfristen zu Gunsten des Arbeitnehmers abzuweichen, eine Verlängerung der Fristen ist hingegen nicht zulässig.

Sofern die betriebliche Altersversorgung durch eine Entgeltumwandlung finanziert wird behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unabhängig der Dauer der Umwandlung oder des Dienstverhältnisses.

§ 1b Abs. 1 BetrAVG

„ Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können.[….]“